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Die vorübergehende Verwendung bei Einfuhr in die EU: Bedeutung, Grundlagen, Bewilligung, Beendigung & mehr

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Einfuhrabgaben werden den gesetzlichen Grundlagen nach auf Güter aus Nicht-Unionsländern erhoben, die endgültig in den Wirtschaftskreislauf der Europäischen Union eingeführt werden sollen.

Das bedeutet umgekehrt jedoch, dass auf Güter, die nur vorübergehend im europäischen Zollgebiet verwendet werden sollen, keine Einfuhrabgaben fällig werden. Für diesen Fall wurde das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung eingeführt. Es sieht vor, dass die Einfuhrabgaben für Waren, die nur vorübergehend im Europäischen Wirtschaftsraum sein werden, teilweise oder vollständig entfallen.

Wann das Verfahren der vorübergehenden Verwendung beim Zoll angewandt wird, wie es bewilligt und beendet wird, erfahren Sie in diesem ausführlichen Artikel zum Thema Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung.

Was ist das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung? – Die Grundlagen

Wenn Güter aus Drittländern stammen und den Wirtschaftskreislauf der Europäischen Union nur vorübergehend betreten, dann sollen die Einfuhrabgaben für diese Waren wegfallen. Dies kommt häufig bei Messewaren vor, die für eine Ausstellung in die Zollunion gebracht werden, den wirtschaftlichen Raum anschließend jedoch wieder verlassen.

Vergleichbar ist das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung, dass als besonderes Verfahren gilt und in Art. 210 c) des Unionszollkodex behandelt wird, mit der vorübergehenden Warenausfuhr in Drittländer.

Anwendungsfälle der vorübergehenden Verwendung

Die Art der Ware und ihr Verwendungszweck innerhalb der Europäischen Union entscheiden darüber, ob die Güter bei ihrer Einfuhr vollständig oder lediglich teilweise von den Einfuhrabgaben befreit werden. Dies ist in Art. 208 bis 237 DA geregelt.

Es gibt einen Katalog, in dem festgehalten ist, welche Güter vollständig von den Abgaben befreit werden. Dazu gehören unter anderem Waren, die im Einfuhrland keine produktiven Tätigkeiten ausführen. Das können beispielsweise Messewaren oder Ausstellungswaren sein. Bestimmte Beförderungsmittel gehören ebenfalls in diese Kategorie. Zum Beispiel der PKW einer reisenden Person.

Andere Waren, deren produktive Tätigkeit in den Wirtschaftskreislauf der Europäischen Union eingeführt wird, können nur teilweise von den Einfuhrabgaben befreit werden. Bei ihnen kommt die vorübergehende Verwendung mit teilweiser Abgabenbefreiung zum Einsatz. In diese Kategorie gehören beispielsweise Kräne für Baustellen oder Datenverarbeitungsgeräte, die für die Entwicklung einer neuen Software benötigt werden.

Dauer der Verwendungsfrist

Konkrete Fristen schreiben vor, innerhalb welches Zeitraumes die vorübergehende Verwendung für die eingeführten Waren beendet werden muss. In Regel beträgt die Frist 24 Monate. In einzelnen Fällen ist jedoch eine Fristverlängerung für die vorübergehende Verwendung möglich. Wenn die Waren vollständig von den Einfuhrabgaben befreit werden, dann kann es unter Umständen auch kürzere Fristen geben. Sie hängen von dem Verwendungszweck und der Art der Güter ab.

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Sicherheitsleistung

Die Zollstellen müssen sicherstellen, dass keine Einfuhrabgaben versäumt werden. Es kann durchaus passieren, dass die Waren letztendlich doch nicht vorübergehend im Europäischen Wirtschaftsraum genutzt werden. Es ist äußerst kompliziert und mit hohen Kosten verbunden, diese Fälle nachträglich aufzudecken. Deshalb wird bei der vorübergehenden Verwendung eine Sicherheitsleistung in Höhe der normalen Einfuhrabgaben gefordert. Wenn mündliche Zollanmeldungen vorgenommen werden, ist die Sicherheitsleistung mitunter etwas niedriger.

Überwachung durch den Zoll

Wenn Waren nach dem Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung eingeführt werden, unterliegen sie während ihrer Nutzung im europäischen Wirtschaftskreislauf der zollamtlichen Überwachung. Werden die Waren über das allgemein übliche Maß der Wertminderung hinaus verändert oder ihrer eigentlichen Verwendung entzogen, dann entsteht eine Zollschuld.

Antrag auf Bewilligung des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung

Wer die eingeführten Waren selbst verwenden möchte oder die Verwendung der Güter in direkter Weise veranlassen wird, der ist dazu berechtigt, einen Antrag für die vorübergehende Verwendung von Waren aus Drittländern zu stellen. Es gibt zwei Antragsverfahren, das förmliche und das vereinfachte Verfahren, die an dieser Stelle näher vorgestellt werden sollen:

Das förmliche Antragsverfahren der vorübergehenden Verwendung

Das vereinfachte Verfahren funktioniert unter anderem mit einem Carnet ATA (Admission Temporaire) oder einem Carnet CPD. Kann das vereinfachte Verfahren für den Antrag auf die vorübergehende Verwendung nicht in Anspruch genommen werden, dann kommt das förmliche Antragsverfahren zum Einsatz.

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Zuständigkeit

Es ist eine zentrale Voraussetzung, dass der Antragsteller im Zollgebiet der Europäischen Union ansässig ist. Die Zuständigkeit für die Bewilligung des Antrags auf vorübergehende Verwendung von Waren aus Drittländern liegt bei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke zugänglich ist oder sogar geführt wird.

Antrag und ergänzende Unterlagen

Das Formular für die vorübergehende Verwendung von Gütern aus nichteuropäischen Ländern ist das Formular 0288. Es trägt den Namen „Antrag auf Bewilligung einer vorübergehenden Verwendung“.

Das Formular muss korrekt ausgefüllt werden und dem zuständigen Zollamt anschließend in dreifacher Ausführung zugeschickt werden. Darüber hinaus müssen die Teile I bis III sowie der Teil V von dem Fragebogen der zollrechtlichen Bewilligung hinzugefügt werden. Letzterer dient den zuständigen Bewilligungshauptzollämtern dazu, die Bewilligungsvoraussetzung der erforderlichen Gewähr überprüfen zu können.

Durch die Vorlage des Fragebogens kann das Antragsverfahren auf Bewilligung der vorübergehenden Verwendung beschleunigt werden. Der Fragebogen muss den zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) nicht vorgelegt werden. Wenn Sie bereits eine Bewilligung besitzen und diese ändern lassen möchten, können Sie einen formlosen Antrag stellen.

Vereinfachtes Antragsverfahren

In vielen Fällen kann das vereinfachte Antragsverfahren für die vorübergehende Verwendung eingesetzt werden. Grundlage hierfür ist die Zollanmeldung mittels eines Carnet CPD oder eines Carnet ATA.

Antrag auf Grundlage einer Zollanmeldung

Wenn Sie das vereinfachte Antragsverfahren in Kombination mit einer Zollanmeldung benutzen möchten, dann müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden.

Zunächst einmal muss sichergestellt werden, dass für den besagten Fall nach Art. 236 Buchstabe b) DA kein förmlicher Antrag notwendig ist. Hinzu kommt, dass dem Anhang A der (EU) 2015/2446 möglicherweise zusätzliche Datenelemente beigefügt werden müssen. Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, dann kann die Zollanmeldung als Antrag auf die Bewilligung einer vorübergehenden Verwendung gelten, wenn die Waren in den europäischen Wirtschaftskreislauf eingeführt werden.

Es ist möglich, dass eine mündliche Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung ausreicht oder keine zusätzliche Anmeldepflicht besteht. Dann kann die Einführung der Waren, beispielsweise durch das Passieren der Zollstelle am Flughafen, ausreichen und es werden keine zusätzlichen Datenelemente benötigt.

Gemäß Art. 163 Abs. 2 DA ist es nicht möglich, das vereinfachte Antragsverfahren einzusetzen, wenn mehr als ein Mitgliedstaat der Europäischen Union an der vorübergehenden Verwendung beteiligt sein wird oder wenn die vereinfachte Zollanmeldung verwendet werden soll.

In einem solchen Fall wird ein Carnet benötigt:

Vorlage des Carnet ATA oder Carnet CPD

Es gibt zwei Carnets, die bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern vorgelegt werden können, um die Bewilligung einer vorübergehenden Verwendung zu beantragen.

Voraussetzung hierfür ist, dass die Carnets in allen Gebieten der Zollunion gültig sind und sie von der Zollbehörde beglaubigt wurden. Darüber hinaus müssen die Voraussetzungen nach Art. 163 Abs. 5 Buchstaben a) und b) DA erfüllt werden, damit von dem vereinfachten Antragsverfahren für die vorübergehende Verwendung Gebrauch gemacht werden kann.

Zuständigkeit

Der Standort, an dem die eingeführten Waren zum ersten Mal eingesetzt werden sollen, entscheidet darüber, welche Zollstelle für die Bewilligung des Antrags auf vorübergehende Verwendung zuständig ist.

Es kann sein, dass die Anmeldung mittels einer mündlichen Zollanmeldung erfolgt. In diesem Fall muss der Antrag für die vorübergehende Verwendung an dem Ort eingereicht werden, an dem die Güter gestellt werden und an dem die Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung erfolgt.

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Bewilligungsvoraussetzungen

Es gibt vier grundlegende Voraussetzungsarten, die erfüllt werden müssen, damit die Bewilligung für den Antrag auf vorübergehende Verwendung erteilt werden kann. Die vier Teile können in persönliche Voraussetzungen, Sicherheitsleistung, Verwaltungsaufwand und weitere sachliche Voraussetzungen unterteilt werden.

Persönliche Voraussetzungen

  • Der Inhaber des Verfahrens muss außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union ansässig sein, damit die vorübergehende Verwendung innerhalb der EU zulässig ist. Eine Ausnahme besteht dann, wenn gemäß Art. 207-236 der delegierten Verordnung 2015/2446 (DA) etwas anderes vorgesehen wird.
  • Es ist notwendig, dass der Antragsteller eine erforderliche Gewähr dafür bietet, dass alle Vorgänge ordnungsgemäß durchgeführt werden. Folgende Kriterien werden bewertet, um das Vorliegen der erforderlichen Gewähr sicherzustellen:
    • Die Zahlungsfähigkeit
    • Die Einhaltung der Vorschriften
    • Berufliche und praktische Erfahrung
    • Kompetentes System der Buchführung und Führung der Beförderungsunterlagen

    Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass diese Voraussetzungen von einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen erfüllt werden.

  • Der Inhaber einer Bewilligung für die vorübergehende Verwendung von Gütern aus Drittländern muss die betroffenen Güter entweder selbst verwenden oder ihre Verwendung in direkter Weise veranlassen.

Sicherheitsleistung

Wie bereits erwähnt, erheben die zuständigen Zollstellen eine Sicherheitsleistung in Höhe der Einfuhrabgaben, die unter normalen Umständen fällig werden würden. Darauf kann unter folgenden Umständen verzichtet werden:

  • Die eingeführten Materialien sind entsprechend gekennzeichnet und werden von Postdienstleistern, Eisenbahn-, Schiffverkehrs- oder Fluggesellschaften international eingesetzt.
  • Die Zollanmeldung erfolgt mündlich oder durch eine Handlung, die automatisch als Zollanmeldung gilt.
  • Es handelt sich um die wiederholte Einfuhr von Waren, für die bereits eine Bewilligung besteht und die für denselben Zweck eingesetzt werden sollen.
  • Die Güter sind Umschließungen, die leer sind und über nicht auswechselbare, beziehungsweise nicht löschliche Erkennungszeichen verfügen.

Verwaltungsaufwand

Es muss ein Gleichgewicht zwischen dem wirtschaftlichen Bedürfnis des Wirtschaftsbeteiligten und dem Verwaltungsaufwand der zollamtlichen Überwachung bestehen. Ist das Verhältnis zwischen Nutzen und Aufwand nicht verantwortbar, so kann keine Bewilligung für den Antrag der vorübergehenden Verwendung erteilt werden.

Weitere sachliche Voraussetzungen

Folgende vier Voraussetzungen müssen neben den bereits genannten erfüllt werden, damit der Antrag für die vorübergehende Verwendung von Gütern aus Drittländern bewilligt werden kann:

  • Gewährleistung der Nämlichkeit der Waren
  • Die Waren sind zur Wiederausfuhr bestimmt und sollen nicht langfristig in den europäischen Wirtschaftskreislauf eingeführt werden.
  •  Es wird nicht vorgesehen, die Waren über die herkömmliche Wertminderung hinaus zu verändern. Wartungen und Reparaturen sind jedoch zulässig. Ebenso Einstellarbeiten oder Erhaltungsmaßnahmen.
  • Die Waren erfüllen die zollrechtlichen Vorschriften, die eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben ermöglichen.
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Die Überführung der Waren in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung

Wenn die Güter die Warenerfassung durch die zuständige Zollstellung durchlaufen haben, dann müssen sie angemeldet werden, um in die vorübergehende Verwendung überführt werden zu können. An dieser Stelle wird das normale Verfahren, das hierbei zum Einsatz kommt, näher erläutert.

Wenn die Zollanmeldung in mündlicher Form erfolgt, dann müssen Sie bei der zuständigen Zollstelle eine Aufstellung gemäß Formular 0278 für die vorübergehende Verwendung abgeben.

Wenn Sie die Güter im normalen Verfahren bei der Zollstelle in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung überführen möchten, dann müssen Sie die Exemplare sechs bis acht in schriftlicher Form einreichen. Darüber hinaus ist ein zusätzliches Exemplar sechs des Einheitspapiers gemeinsam mit den anderen erforderlichen Unterlagen abzugeben.

Grundsätzlich kann die Zollanmeldung bei jeder Zollstelle vorgenommen werden, die für die Abfertigung im gewerblichen Warenverkehr in der EU zugelassen ist. In der Regel müssen die Waren bei der Zollstelle des Amtsplatzes oder an einem anderen Ort, der von der Zollstelle zugelassen wurde, gestellt werden. Daraufhin prüft die jeweilige Zollstelle die getätigte Anmeldung und möglicherweise auch die Güter. Im Anschluss daran erstellt sie den Abfertigungsbefund und berechnet, welche Sicherheiten gezahlt werden müssen. Abschließend setzt die Zollstelle die Verwendungsfrist fest und überlässt die Güter zur beantragten vorübergehenden Verwendung.

Im Zollbefund werden unter anderem die Bemessungsgrundlagen der Waren festgehalten. Außerdem auch die berechnete Sicherheit, die Frist der Verwendung, die Orte der Verwendung und die Art der Nämlichkeitssicherung.

Die Zollstelle übergibt dem Anmelder ein Exemplar des Einheitspapiers sowie den ausgefüllten Verwendungsschein für die vorübergehende Verwendung. Ein anderes Exemplar wird von der Zollstelle direkt an das zuständige Überwachungshauptzollamt geschickt, denn letzteres ist dafür zuständig, die Warenzugänge, beziehungsweise Warenabgänge einer laufenden Kontrolle zu unterziehen.

Sie benötigen keine weiteren Förmlichkeiten, um die Güter von der Abfertigungszollstelle bis zu ihrem Verwendungsort zu befördern, denn man kann bei der Zollstelle einen entsprechenden Antrag stellen, der von weiteren Förmlichkeiten für den Transport befreit. Betroffen sind hiervon die Transportwege von der Zollstelle zum Verwendungsort, um die vorübergehende Verwendung anzutreten, als auch die Transportwege vom Verwendungsort zurück zur Zollstelle, wenn das Verfahren beendet werden soll.

Die Beendigung des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung

Es gibt mehrere Möglichkeiten, durch deren Eintritt die vorübergehende Verwendung von Gütern aus Drittländern beendet wird. Ist dies der Fall, dann stellt die zuständige Zollstelle ein Erledigungsblatt aus. Dies erfolgt nach dem Vordruck 0277.

Ein Mehrstück des Zollbelegs von einem Anschlussverfahren wird verwendet, um einen Nachweis für die Erledigung der vorübergehenden Verwendung zu erbringen.

Beendigung durch Wiederausfuhr

Die meisten Güter aus Drittländern, die in der Europäischen Union nach dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung behandelt werden sollen, werden nach Ablauf der zugeteilten Verwendungsfrist wieder ausgefahren. Dies geschieht gemäß Art. 270 des Unionszollkodex. Die Zollanmeldung für das Ausfuhrverfahren nach Art. 270 Abs. 1 UZK dient bei der Zollausfuhrstelle als Wiederausfuhrmitteilung.

Die vorübergehende Verwendung gilt allerdings erst dann auch tatsächlich als beendet, wenn die Güter das Zollgebiet der Europäischen Union verlassen haben, wobei die außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden müssen.

In Art. 179 Abs. 1 delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 (DA) wird festgelegt, dass der Transport vom Verwendungsort zur Ausfuhrzollstelle ohne weitere Förmlichkeiten erfolgen kann.

Beendigung durch Überführung zum zollrechtlichen freien Verkehr

Es kann sein, dass Güter aus Drittländern in den Wirtschaftskreislauf der Europäischen Union gelangt sind, nach ihrer vorübergehenden Verwendung entgegen den anfänglichen Plänen jedoch in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden sollen.

Für diesen Prozess kann entweder das Anschreibeverfahren (ASV) oder das vereinfachte Anmeldeverfahren (VAV) genutzt werden. Hierbei wird der Vordruck 0747 verwendet, der ausgefüllt bei jeder Zollstelle in Deutschland abgegeben werden kann. Es handelt sich hierbei um die Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlichen freien Verkehr. Das Formular muss bei der Zollstelle gemeinsam mit dem Verwendungsschein vorgelegt werden, welcher bei der Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung erteilt worden war.

Es kann sein, dass die betroffenen Güter bei ihrer Einfuhr bereits einen Teil der normalerweise fälligen Abgaben zahlen mussten. In diesem Fall muss bei der Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr lediglich die Differenz beglichen werden. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die gezahlten Beträge die Höhe der herkömmlichen Einfuhrabgaben nicht überschreiten.

Beendigung durch Fristablauf

Bei der Bewilligung des Antrags für die vorübergehende Verwendung von Gütern aus Drittländern wird von der Zollstelle ein Verwendungsschein inklusive Verwendungsfrist überreicht. Wenn keine Verlängerung beantragt wurde und die Frist abläuft, dann entsteht eine Zollschuld. Dies wird in Art. 79 Unionszollkodex definiert. Es muss jedoch überprüft werden, ob die Zollschuld nicht möglicherweise nach Art. 124 Unionszollkodex bereits erloschen ist.

Zusammenfassung

Wenn Güter aus Drittländern für einen begrenzten Zeitraum im Zollraum der Europäischen Union genutzt werden sollen, dann kann unter Umständen eine vorübergehende Verwendung beantragt werden. Auf diese Weise entfallen die Einfuhrabgaben für die Waren mitunter in voller Höhe oder zumindest jedoch teilweise.

In diesem Artikel haben Sie erfahren, welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, damit ein Antrag auf die Bewilligung einer vorübergehenden Verwendung gestellt werden kann. Sie wissen nun, wie der Antrag auf das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung eingereicht wird, welche Formulare auszufüllen sind und welche Fristen eingehalten werden müssen.

Darüber hinaus haben Sie erfahren, wodurch dieses besondere Verfahren beendet wird und welche Konsequenzen dies möglicherweise mit sich führt.

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