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FAQ: Zollgebühren und Bestimmungen bei Bestellungen, Geschenksendungen, Reisen & Co. – Das Wichtigste im Überblick

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Zoll und Zollgebühren sind für die meisten Verbraucherinnen und Verbraucher ein Buch mit 7 Siegeln. In diesen FAQ haben wir für Sie die wichtigsten und am häufigsten gestellten Fragen rund um die Themen Zoll und Zollgebühren bei Bestellungen, Geschenksendungen, Urlaubssouvenirs und vieles mehr zusammengestellt.

Falls Sie auch als Gewerbetreibender Fragen zu Zollgebühren haben sollten, empfehlen wir Ihnen unsere spezielle Themenseite, auf der Sie viele weiterführende Informationen finden.

Grundlagen und allgemeine Informationen zum Thema Zoll und Zollgebühren

Im ersten Abschnitt geht es um wichtige Grundlagen und allgemeine Informationen zu Zoll und Zollgebühren.

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Was sind Zollgebühren?

Zollgebühren (kurz: Zölle) sind Abgaben, die bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern in die Europäische Union (EU) erhoben werden. Die Einnahmen aus diesen Zöllen stehen der EU zu. Für den Warenaustausch innerhalb der EU werden keine Zölle erhoben, da die EU eine sogenannte Zollunion ist. Für die EU sind Einfuhrzölle, die für die Einfuhr von Waren aus Nicht-EU Ländern erhoben werden, ein zentrales Instrument der Handelspolitik. Zuständig für die Erhebung der Zollgebühren sind die Mitgliedstaaten, in die die Waren eingeführt werden. Laut Angaben des Bundesfinanzministeriums beträgt das Aufkommen der Zollgebühren in Deutschland seit einigen Jahren regelmäßig rund 5 Milliarden Euro jährlich.

Das Online-Zolltarif-Informationsportal TARIC gibt Auskünfte über die aktuellen Zollsätze.

Die TARIC-Auskunftsanwendung wird kostenfrei über das Internet angeboten. Hier erhalten Sie alle wichtigen Auskünfte zu jedem TARIC-Code oder der Warenbeschreibung in sämtlichen Sprachen der Mitgliedstaaten der EU.

Warum zahlt man Zollgebühren?

Es gibt verschiedene Gründe, warum man Zollgebühren bezahlt und wofür Zölle eingeführt werden. Ein originärer Zweck ist die Generierung von Einnahmen für den Staat beim Warenimport. Ein weiterer Grund für die Erhebung von Zöllen ist, dass die Importe von bestimmten Waren verteuert werden sollen, um die eigene Wirtschaft vor Produkten aus anderen Ländern zu schützen. Dies ist häufig der Fall, wenn die eingeführten Waren unter unfairen Bedingungen zu sehr günstigen Bedingungen und niedrigen Kosten produziert wurden. Zölle können insofern also auch eine Schutzfunktion haben.

Was ist der Zollsatz?

Der Zollsatz dient der Bestimmung des konkreten Zollbetrags, der bei der Einfuhr einer Ware aus nicht EU-Ländern in die EU erhoben wird. Der Zollsatz kann von Warengruppe zu Warengruppe variieren. Für Autoteile beträgt der aktuelle Zollsatz zum Beispiel 3,5 bis 4,5 % vom Warenwert. Für Kraftfahrzeuge selbst liegt der Zollsatz aktuell dagegen bei 10 %.

Was ist die Einfuhrumsatzsteuer?

Bei der Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Ländern muss in aller Regel die Einfuhrumsatzsteuer bezahlt werden. Diese Steuer wird häufig mit den Zollgebühren gleichgesetzt. Das ist jedoch nicht richtig. Die Einfuhrumsatzsteuer entspricht dem Mehrwert oder Umsatzsteuer, die beim Verkauf oder dem Verbrauch von Waren und bei der Erbringung von Dienstleistungen im Inland so wie bei Lieferungen innerhalb der EU anfällt. Je nach Warengruppe beträgt die Einfuhrumsatzsteuer in Deutschland entweder 7 % oder 19 % des Warenwertes. Es handelt sich also um eine reine Einfuhrbesteuerung, durch die verhindert werden soll, dass Waren unversteuert eingeführt werden.

Was sind Verbrauchsteuern?

Verbrauchsteuern sind sogenannte indirekte Steuern. Sie werden auf den Gebrauch oder den Verbrauch von bestimmten Waren erhoben. Sie haben dadurch einen Einfluss auf die Verwendung des Einkommens und des Vermögens von Verbrauchern. Im Unterschied zur Umsatzsteuer knüpft die Verbrauchssteuer direkt an einen tatsächlichen Vorgang an. Verbrauchsteuern werden grundsätzlich nur auf verbrauchsteuerpflichtige Waren erhoben, die in einem bestimmten Steuergebiet in den Wirtschaftskreislauf eingeführt (importiert) werden und anschließend gebraucht oder verbraucht werden. Beispiele für Verbrauchsteuern in Deutschland sind:

  • Alkoholsteuer
  • Alkopopsteuer
  • Biersteuer
  • Energiesteuer
  • Kaffeesteuer
  • Schaumweinsteuer
  • Stromsteuer
  • Tabaksteuer
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Wonach richtet sich die Höhe der Zollgebühren?

Die Höhe der Zollgebühren, die für eingeführte Waren bezahlt werden müssen, richtet sich nach dem Warenwert. Der Warenwert setzt sich zusammen aus dem Kaufpreis zuzüglich der tatsächlich bezahlten oder zu erwartenden Versandkosten. Für ein Auto, das in den USA für umgerechnet 20.000 EUR gekauft und per Container für Versandkosten in Höhe von 3.500 EUR nach Deutschland verschifft wird, beträgt der Warenwert aus Sicht des Zolls 23.500 EUR.

Ab welchem Warenwert werden Zollgebühren bei einer Einfuhr in die EU erhoben?

Unabhängig davon, ob Waren geschäftlich oder privat in die EU eingeführt werden, müssen Zollgebühren erst ab einem Warenwert von 150 EUR bezahlt werden. Liegt der Warenwert darunter, fallen keine Zollgebühren an. Wenn der Warenwert die Grenze von 150 EUR überschreitet, werden die entsprechenden Zollabgaben fällig. Unabhängig vom Warenwert müssen jedoch die Einfuhrumsatzsteuer und – sofern einschlägig – die Verbrauchsteuern für diese Importe bezahlt werden.

Gilt die 150-EUR-Wertgrenze auch für die Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuern?

Die Antwort auf diese Frage ist ein eindeutiges: Nein. Die 150-EUR-Wertgrenze hat keinen Einfluss auf die Einfuhrumsatzsteuer und die Verbrauchsteuern, die für importierte Waren bezahlt werden müssen. Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 7 % oder 19 % muss auch für Waren bezahlt werden, deren Wert weniger als 150 EUR beträgt. Zudem ist die lange Zeit in Höhe von 22 EUR geltende Freigrenze für die Versteuerung von Importen im Jahr 2021 weggefallen. Nunmehr werden Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchssteuern auch auf Waren mit einem Wert von weniger als 22 EUR erhoben. Belaufen sich die Abgaben allerdings auf weniger als 1 EUR, wird von deren Erhebung abgesehen. Der administrative Aufwand wäre für diesen geringen Betrag zu hoch.

Welche Zahlungsmöglichkeiten gibt es für die Begleichung der Zollgebühren?

Bei privaten Bestellungen im Internet übernehmen meistens Paketdienste den Transport und die Abwicklung der Zahlung von eventuell erhobenen Zollgebühren. In aller Regel können die fälligen Gebühren bei Zustellung der Bestellung direkt an der Haustür in bar bezahlt werden. Eine Online-Zahlung ist ebenfalls oft möglich. Der Paketdienstleister schickt zu diesem Zweck vorab Informationen über die zu leistenden Gebühren per E-Mail. Meist können diese dann bequem per Paypal, Sofortüberweisung oder Kreditkarte bezahlt werden.

Wird die Bestellung selbst beim Zollamt abgeholt, ist eine Zahlung in bar sowie per Überweisung oder Einzahlung auf das Konto einer Zollzahlstelle möglich. Auch Kartenzahlungen sind meist möglich, jedoch sollten Sie diesbezüglich vorab beim entsprechenden Zollamt nachfragen. Wird eine Kartenzahlung akzeptiert, sind regelmäßig Debitkarten und Kreditkarten (MasterCard, Maestro und VISA) zugelassen.

Was passiert, wenn man die Zollgebühren nicht bezahlt?

Unabhängig vom Grund, aus dem die Zollgebühren nicht bezahlt werden, hat der Zoll mehrere Möglichkeiten. Grundsätzlich gilt, dass, wenn die Zollkosten nicht bezahlt werden, das Zollamt bestimmen kann, wie weiter verfahren wird. Der Zoll kann versuchen, die Zollgebühren vom Absender zu erhalten. Er kann die Sendung zurückschicken oder sogar vernichten. Zollgebühren nicht bezahlen bedeutet immer, dass die Sendung nicht an den Empfänger ausgeliefert wird.

Kann man falsch berechnete Zollgebühren anfechten?

Wenn für eine Warensendung Zollgebühren bezahlt wurden, obwohl der Warenwert unterhalb der Freigrenze liegt, ist es möglich, innerhalb eines Monats beim zuständigen Zollamt dagegen Einspruch zu erheben. Gleiches gilt, wenn die Zollgebühren falsch und zu hoch berechnet wurden. Eine Beanstandung der zu hohen Zollgebühren beim Paketdienstleister ist hingegen wenig zielführend. Die Beschwerde muss direkt beim zuständigen Hauptzollamt erhoben werden. Für die Dokumentation ist ein Einfuhrabgabenbescheid zwingend erforderlich. Ohne dieses Dokument hat ein Einspruch in aller Regel wenig Aussicht auf Erfolg.

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Bestellungen im Ausland

In diesem Abschnitt geben wir Antworten auf die wichtigsten Fragen zu Zollgebühren bei Auslandsbestellungen über das Internet

Fallen bei jeder Internetbestellung Zollgebühren an?

Nein, nicht bei jeder Internetbestellung werden Zollgebühren erhoben. Ob und in welcher Höhe Zollgebühren erhoben werden, ist abhängig vom Herkunftsland der Waren und vom Warenwert der Bestellung. Für Lieferungen aus einem Mitgliedsland der EU fallen grundsätzlich keine Zollgebühren an.

Wer muss die Zollgebühren bei einer Internetbestellung bezahlen?

Schuldner der Zollgebühren bei einer Internetbestellung ist immer der Warenempfänger. Der Empfänger muss die berechneten Zollgebühren bezahlen. Bezahlt er nicht, wird die Lieferung nicht übergeben.

Wann muss man die Zölle und Steuern für eine Sendung bezahlen?

Steuern und Zölle für eine Warenlieferung müssen in aller Regel bezahlt werden, bevor die Lieferung vom Zoll oder vom Paketdienstleister übergeben wird. Wenn ein Paketdienstleister für den Empfänger die Zollabfertigung übernimmt, geht er bei den Steuern und Zöllen regelmäßig in Vorleistung. Bevor die Lieferung dann übergeben wird, müssen die Abgaben an den Paketdienstleister bezahlt werden. Hinzu kommen noch Gebühren für die Dienstleistung, die ebenfalls vor Übergabe der Lieferung bezahlt werden müssen. Falls eine Warenlieferung beim Zollamt lagert und verzollt werden muss, müssen die Gebühren und Steuern vor Ort beglichen werden, bevor die Sendung in Empfang genommen werden kann.

Kann man eine Rückerstattung der Zollgebühren fordern, wenn die bestellte Ware ins Ausland zurückgesendet wird?

Zollgebühren können grundsätzlich zurückverlangt werden, wenn die im Ausland bestellte Ware wieder ins Ausland zurückgeschickt wurde. Eine Rückerstattung ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen und innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Lieferung möglich. Grundsätzlich muss für eine Rückerstattung der Zollgebühren ein Antrag beim zuständigen Zollamt gestellt werden.

Voraussetzungen für eine Erstattung der Zollgebühren sind:

  • Ein Nachweis, dass die Ware gekauft wurde, für die eine Rückerstattung der Zollgebühren verlangt wird. Zudem muss anhand eines geeigneten Dokumentes, beispielsweise einer Rechnung, der tatsächliche Warenwert nachgewiesen werden.
  • Mit einem Einlieferungsnachweis bei der Post oder einem anderen Paketdienstleister muss nachgewiesen werden, dass die Waren zurückgeschickt wurden.
  • Anhand eines geeigneten Dokuments, beispielsweise einem Kontoauszug, muss nachgewiesen werden, dass der Verkäufer den Kaufpreis in voller Höhe erstattet hat.
  • Eine Zahlung der Zollgebühren, für die eine Erstattung gefordert wird, muss ebenfalls mithilfe geeigneter Dokumente nachgewiesen werden.

Kann man die Annahme eines Pakets verweigern und was passiert in diesem Fall?

Grundsätzlich kann auch der- oder diejenige, die Waren im Ausland bestellt haben, die Annahme des Paketes verweigern. Dabei sollten jedoch bestimmte Punkte beachtet werden.

Aller Wahrscheinlichkeit nach werden bei einer Annahmeverweigerung Rücksendekosten fällig, die der ursprüngliche Empfänger, also der jetzige Absender, bezahlen muss.

Oft wird der ursprüngliche Kaufpreis vom ursprünglichen Versender nicht in voller Höhe erstattet. Meist werden die Rücksendekosten und weitere Gebühren vor der Überweisung abgezogen.

Für den Fall, dass das Paket auf dem Rückweg zum Händler oder Hersteller verloren geht, werden wahrscheinlich weder der Paketdienst noch der ursprüngliche Absender den Kaufpreis erstatten. In aller Regel verweigern Paketdienste in diesen Fällen eine Übernahme der Haftung. 

Eine Verweigerung der Annahme eines Paketes aus dem Ausland sollte daher sorgfältig überlegt werden. Bei einem geringen Warenwert, für den hohe Zollgebühren verlangt werden, kann sich eine Annahmeverweigerung lohnen. Ist der Paketinhalt jedoch sehr wertvoll, birgt die Rücksendung ein unkalkulierbares Risiko des Totalverlustes.

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Geschenksendungen

Ein Geschenk ist immer gern gesehen. Doch über Landesgrenzen hinweg versendete Geschenke unterliegen – wie andere Warensendungen – bestimmten Zollvorschriften. Zudem werden nicht alle als Geschenksendung deklarierten Warensendungen vom Zoll auch als solche anerkannt.

Was zählt als Geschenksendung?

Bevor ein Geschenk an einen lieben Freund oder ein Familienmitglied ins Nicht- EU-Ausland verschickt wird, sollte die Frage geklärt werden, ob es als Geschenksendung deklariert werden kann. Eine Geschenksendung ist grundsätzlich immer eine Sendung, die von einer Privatperson an eine andere Privatpersonen erfolgt.

Wichtig ist, dass diese Sendung nicht zu kommerziellen Zwecken und nur gelegentlich – beispielsweise zum Geburtstag, zu Weihnachten oder zu einem Jubiläum – erfolgt. Ebenfalls wichtig ist, dass eine Geschenksendung ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch durch den Empfänger bestimmt ist. Eine kommerzielle oder gewerbliche Absicht darf nicht dahinterstehen. Und natürlich darf für die Geschenksendung keine Bezahlung vom Empfänger verlangt werden. Ein weiteres wichtiges Kriterium ist die 45-EUR-Wertgrenze. Nur wenn die Geschenksendung einen Warenwert von 45 EUR nicht überschreitet, bleibt sie zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei.

Fallen Zollgebühren bei einer Geschenksendung aus einem Drittland an?

Wenn, wie bereits geschrieben, ein Paket als Geschenksendung von einer Privatperson an eine andere Privatperson deklariert wird und einen Wert von 45 EUR nicht überschreitet, müssen keine Zollgebühren für die Geschenksendung bezahlt werden. Dies gilt insbesondere für Geschenksendungen aus einem Nicht-EU-Land.

Ist der Warenwert höher als 45 EUR oder erfolgt der Versand von einem Händler/Unternehmer an eine Privatperson, müssen Zollgebühren bezahlt werden. Viele Online-Händler bieten daher an, ihre Waren als Geschenk zu deklarieren, damit der Empfänger in Deutschland keine Zollgebühren bezahlen muss. Dieses Verhalten kennt der Zoll jedoch und hat daher Geschenksendungen aus dem Ausland besonders im Blick.

Wie wird der Wert bei einer Geschenksendung ermittelt?

Für die Wertermittlung bei einer Geschenksendung werden die Rechnung zur Lieferung sowie die Zollinhaltserklärungen (CN 22 oder CN 23) herangezogen. Mithilfe dieser Dokumente kann der sogenannte Sachwert ermittelt werden. Der Sachwert ist der Preis, den Käufer für die zu bewertenden Waren bezahlen würden, wenn sie sie in der EU erwerben würden. Wenn diese Angaben nicht vorhanden, nicht richtig oder nicht vollständig sind, ist der Zoll befugt, das Paket zu öffnen und den Inhalt in Augenschein zu nehmen, um den Wert zu ermitteln.

Welche Wertgrenzen gelten bei Geschenksendungen?

Der Staat hat für die Beurteilung, ob es sich bei einer Sendung um eine Geschenksendung mit zolltariflicher Bevorzugung oder eine normale Warensendung handelt, sogenannte Wertgrenzen eingeführt. Für die Feststellung, ob und in welcher Höhe Einfuhrabgaben anfallen, wird zwischen drei Wertgrenzen unterschieden:

  1. Geschenksendungen – Sendungen mit einem Sachwert von bis zu 45 EUR: Als Geschenksendungen gelten nur Warensendungen mit einem Wert von bis zu 45 EUR. Diese Sendungen sind einfuhrumsatzsteuer- und zollfrei. Zusätzlich hat der Gesetzgeber für diese Wertgrenzen Höchstmengen bestimmter Produkte festgesetzt, die nicht überschritten werden dürfen. Diese Höchstmengen gelten beispielsweise für Tabakwaren, Alkohol, alkoholhaltige Getränke und Parfums.
  2. Sendungen mit einem Sachwert zwischen 45 und 700 EUR: Für Sendungen mit einem Sachwert von mehr als 45 EUR, aber weniger als 700 EUR gelten ähnliche Regeln wie bei Geschenksendungen und eine vereinfachte Abgabenberechnung mit pauschalierten Abgabensätzen.
  3. Sendungen mit einem Sachwert über 700 EUR: Beim Versand von Waren mit einem Sachwert von mehr als 700 EUR werden die zu zahlenden Einfuhrabgaben grundsätzlich nach den Abgabensätzen des betreffenden Zolltarifs berechnet.

Was sind teilbare und unteilbare Geschenksendungen?

Unter einer teilbaren Geschenksendung versteht man eine Sendung, die aus mehreren einzelnen Artikeln besteht. Eine weitere Voraussetzung ist, dass jeder Artikel einen Warenwert von weniger als 45 EUR hat. Im Einzelversand könnte jeder Artikel als Geschenksendung deklariert werden. Überschreiten diese Artikel in der Summe die Wertgrenze von 45 EUR, ist eine Aufteilung nur möglich, wenn jeder einzelne Artikel separat genutzt und gekauft werden kann.

Eine unteilbare Geschenksendung besteht in der Regel aus nur einem Artikel, dessen Wert die zulässige Höchstgrenze von 45 EUR überschreitet. Ist dies der Fall, kann die Sendung nicht geteilt werden. Ein Beispiel für eine solche unteilbare Geschenksendung sind kostspielige Lederhandschuhe, deren Einzelverkauf keinen Sinn ergeben würde.

Reisen

Spirituosen, Zigaretten und kostbares Parfüm oder Schmuck sind beliebte Mitbringsel von Urlaubsreisen innerhalb und außerhalb Europas. Welche Mengen von welchem Urlaubssouvenir mitgebracht werden dürfen, hat der Gesetzgeber genau festgelegt.

Welche Freimengen gelten bei Reisen innerhalb der EU?

Wer innerhalb der EU verreist, genießt die sogenannte Zollfreiheit. Dies bedeutet, dass alle Waren abgabenfrei mitgeführt werden können, die für den persönlichen Verbrauch oder Gebrauch bestimmt sind. Es gibt jedoch Einschränkungen und sogenannte Freigrenzen für bestimmte Produkte. Die Freigrenzen sind bei:

Tabakwaren

  • 800 Zigaretten
  • 400 Zigarillos
  • 200 Zigarren
  • 1 kg Tabak für Zigaretten oder Pfeifen

Spirituosen

  • 10 Liter Spirituosen
  • 20 Liter Portwein, Sherry (sogenannte Zwischenerzeugnisse)
  • 60 Liter Schaumwein
  • Wein in unbegrenzter Menge

andere Getränke

  • 110 Liter Bier
  • 10 kg Kaffee und kaffeehaltige Waren

Bei den Angaben handelt es sich immer um die maximal zulässige Gesamtmenge bzw. Stückzahl

Wenn diese Freimengen überschritten werden, müssen Einfuhrabgaben entrichtet werden.

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Welche Freimengen gelten bei Reisen in Nicht-Mitgliedstaaten der EU?

Die Freimengen für bestimmte Produkte sind bei Reisen in Nicht-EU-Länder meist geringer. Die Freigrenzen betragen für:

Tabakwaren

  • 200 Zigaretten oder
  • 100 Zigarillos oder
  • 50 Zigarren
  • 250 g Rauchtabak

Alkohol

  • 1 Liter Alkohol / alkoholhaltige Getränke mit mehr als 22 Vol. % oder
  • 2 Liter Alkohol / alkoholische Getränke mit maximal 22 Vol. % oder
  • 4 Liter nicht schäumende Weine und
  • 16 Liter Bier

Für andere Waren, z.B. bei Kosmetik oder Kleidung, gelten wertmäßige Obergrenzen. Jeder Reisende darf diese Artikel bis zu einem Wert von 300 EUR bei Flugreisen und 430 EUR bei Reisen mit einem Schiff zollfrei in die EU einführen. Bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres liegt die zollfreie Obergrenze für Jugendliche bei 175 EUR. Haben die importierten Waren mehr gekostet, müssen sie verzollt werden.

Welche Souvenirs und Lebensmittel dürfen aus einem Nicht-Mitgliedstaat in die EU eingeführt werden?

Fleisch, Milch und Milchprodukte dürfen nicht aus einem Drittstaat in die EU eingeführt werden. Ausgenommen von diesem Einfuhrverbot sind in der Regel aber Säuglingsnahrung aus oder mit Milchprodukten sowie Milchpulver. Für die Einfuhr von Honig und Speisepilzen besteht eine Gewichtsbeschränkung auf 2 Kilogramm. Fisch darf bis zu einem Gesamtgewicht von 20 Kilogramm eingeführt werden. Die Einfuhr von rohen Kartoffeln ist dagegen nicht gestattet. Ebenfalls nicht problemlos ist der Import von Antiquitäten und Kunstgegenständen. Viele dieser Objekte unterliegen strengen Ausfuhrregeln im Ursprungsland. Einfache Kunstgegenstände, handwerkliche Erzeugnisse und ähnliches können jedoch meist problemlos als Souvenirs aus Nicht-EU-Ländern in die EU eingeführt werden. Im Zweifel sollte vor Antritt der Urlaubsreise beim Zoll nachgefragt werden, was erlaubt ist und was nicht.

Welche Zollbestimmungen gelten für die Einfuhr von Pflanzen- und Tierprodukten in die EU?

Tiere, Tierprodukte und Pflanzenprodukte sind beliebte Mitbringsel von Reisen. Allerdings kann das Mitbringen von bestimmten Souvenirs – beispielsweise aus Elfenbein, Leder oder Horn – zu Problemen bei der Einreise in die EU führen. Das Washingtoner Artenschutzabkommen sorgt dafür, dass insbesondere exotische Tiere nicht zu Mitbringseln von Urlaubsreisen degradiert werden dürfen.

Wer dennoch unter das Abkommen fallende Tiere oder Pflanzen als Souvenir mitbringen möchte, der benötigt ein entsprechendes CITIES-Zertifikat. Was viele nicht wissen: Auch der Import von Kaviar ist nicht grenzenlos möglich. Da alle Störarten weltweit unter Schutz stehen, dürfen maximal 250 Gramm Kaviar aus dem Ausland in die EU eingeführt werden. Wichtig ist auch hier, sich vor Antritt der Reise zu informieren, ob bestimmte Pflanzen- und Tierprodukte aus dem Reiseland ausgeführt und in die EU eingeführt werden dürfen.

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