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Die Neuregelung der Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung im Unionszollkodex – Ein Überblick

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Wer bereits seit längerem mit seinem Unternehmen Handel betreibt, der kennt die Zollverfahren der Europäischen Union bereits seit geraumer Zeit. Es ändert sich aber immer wieder Dinge. Deshalb erklären wir Ihnen in diesem Beitrag, wie sich die Neuregelungen der Zollverfahren auf den Unionszollkodex ausgewirkt haben und welche Zollverfahren eine wirtschaftliche Bedeutung haben.

Was versteht man unter einem Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung?

Die Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung spielen besonders aus Sicht der Finanzwirtschaft für ein Unternehmen, das Importe und Exporte tätigt, eine große Rolle. Gemeint sind damit beispielsweise das Umwandlungsverfahren, das Zolllagerverfahren, die passive Veredelung, die Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutungaktive Veredelung und die vorübergehende Verwendung von Waren.

Sie ermöglichen es den agierenden Unternehmen, Abgaben und andere finanzielle Faktoren aktiv zu gestalten. Die Abgaben müssen erst dann getätigt werden, wenn die Waren in den Wirtschaftskreislauf der Zollunion oder nach Deutschland eingehen.

Überblick: Die Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung vor dem Inkrafttreten des UZK

Auch vor dem Inkrafttreten des UZK gab es bereits Zollverfahren mit einer wirtschaftlichen Bedeutung. Im Folgenden helfen wir Ihnen dabei, mit einer Übersicht über die Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung den Überblick zu behalten:

Es gibt insgesamt fünf Verfahren, die im Zusammenhang mit ihrer wirtschaftlichen Bedeutung eine wichtige Rolle spielen.

Das Zolllagerverfahren

Wer möchte, kann Nichtgemeinschaftswaren auf unbestimmte Zeit in einem Zolllager unterbringen und muss währenddessen keine Einfuhrabgaben für die Waren tätigen. Auch eine Anwendung handelspolitischer Maßnahmen wird nicht notwendig. Wenn zum Zeitpunkt der Einfuhr noch nicht feststeht, an wen die Ware letztendlich überführt werden soll, dann bietet sich die Einlagerung in einem Zolllager an.

Wenn die Waren aus dem Zolllager entfernt werden, dann können sie entweder in ein anderes Zollverfahren weitergeleitet werden, möglicherweise mit einer Einfuhrabgabenerhebung. In diesem Fall übernimmt das Zolllager eine Kreditfunktion. Es kann jedoch auch sein, dass die Waren aus dem Zolllager ausgeführt werden. Bei diesem Szenario hat das Zolllager die Funktion einer Transitstation.

Wenn zunächst ein anderes Zollverfahren durchlaufen wurde und das Zolllager anschließend genutzt wird, um die Nichtgemeinschaftswaren wieder auszuführen, dann spricht man von einer Ausfuhrlagerung. Die Erstattungslagerung wird als Vorfinanzierung von Ausfuhrerstattungen genutzt, wenn die Ware Agrarwaren umfasst, die in der Gemeinschaft produziert wurden und für die Ausfuhr bestimmt sind.

Man unterscheidet die Lagergruppen nach sechs Typen, um die unterschiedlichen wirtschaftlichen Bedürfnisse akkurat wiederzugeben. Die Typen A, B und F sind öffentliche Zolllager, die Typen C, D und E sind hingegen private Zolllager.

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Die aktive Veredelung

Bei dem Zollverfahren der aktiven Veredelung werden Waren aus Nichtgemeinschaftsländern eingeführt, um verarbeitet, ausgebessert oder bearbeitet zu werden. Anschließend sollen die Waren wieder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden.

Für diesen Vorgang gibt es eine Zollbegünstigung, weil die Einfuhrabgaben nur auf Waren erhoben werden sollen, die nach ihrer Einführung in den Wirtschaftskreislauf der Gemeinschaft einfließen werden. Durch die Zollbegünstigung soll erreicht werden, dass heimische Unternehmen außerhalb der Gemeinschaft wettbewerbsfähiger werden und ihren Absatz steigern können.

Wenn man die aktive Veredelung nutzen möchte, kann man sich zwischen zwei Abwicklungsarten entscheiden.

Variante A ist das Verfahren der Zollrückvergütung: Die Vorprodukte werden in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, müssen bei der Einfuhr jedoch Zölle zahlen. Handelspolitische Maßnahmen und Einfuhrabgaben werden fällig. Wenn die veredelten Erzeugnisse wieder aus der Gemeinschaft in Drittländer überführt werden, dann werden die Zölle erlassen oder erstattet.

Variante B ist das Nichterhebungsverfahren bei der aktiven Veredelung: Die Waren, die nicht aus der Gemeinschaft stammen, werden in die Gemeinschaft überführt. Dabei werden jedoch keine handelspolitischen Maßnahmen angewendet und keine Einfuhrabgaben erhoben.

Die passive Veredelung

Bei dem Zollverfahren der passiven Veredelung werden Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft vorübergehend aus dem gemeinsamen Zollgebiet ausgeführt, um in einem Drittland veredelt und anschließend wieder zurück in das Zollgebiet der Gemeinschaft gebracht zu werden. Das Zollverfahren sieht somit eine temporäre Ausfuhr vor.

Wenn die in Drittländern fertiggestellten Produkte zurück in den gemeinschaftlichen Zollraum eingeführt werden sollen, enthalten sie Teilprodukte mit Ursprung in der Gemeinschaft. Auf diese Teilprodukte oder Vorprodukte wird kein Zoll erhoben. Es ist also lediglich die Differenz an Zöllen zu zahlen, die aus dem Zoll der veredelten Waren und dem Zoll der Vorprodukte berechnet werden. Dieses Verfahren nennt sich Differenzverzollung.

Alternativ hierzu kann unter bestimmten Voraussetzungen beantragt werden, dass eine Abgabenrechnung auf Grundlage der Veredelungskosten der Waren gezahlt wird. Dieser Vorgang wird als Mehrwertverzollung definiert.

Das Umwandlungsverfahren

Bei dem Zollverfahren mit dem Namen Umwandlungsverfahren, werden Nichtgemeinschaftswaren in den gemeinschaftlichen Zollraum übergeführt. Sie sollen aber nicht in ihrer ursprünglichen Form, sondern erst nach einer Ver- oder Bearbeitung in den Verkehr übergeführt werden. Bei einem solchen Prozess werden die Einfuhrabgaben nicht auf die tatsächlichen Einfuhrwaren, sondern auf die entstehenden Umwandlungserzeugnisse erhoben. Da die Be- oder Verarbeitung in der Regel in eine niedrigere Produktionsstufe erfolgt, kommt es durch den geringeren Zollsatz insgesamt zu Einsparungen bei den Abgaben.

Ein wirtschaftliches Ziel besteht darin, die Ver- und Bearbeitung in Drittländern zu vermeiden und durch das Umwandlungsverfahren Arbeitsplätze und die innergemeinschaftliche Wirtschaft zu sichern. Deshalb werden die Abfuhren nicht auf die Einfuhrwaren erhoben, sondern in der Regel erst auf die Umwandlungserzeugnisse, die dann in den freien Verkehr übergehen.

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Die vorübergehende Verwendung

Das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung kommt dann zum Einsatz, wenn Güter mit Ursprung außerhalb der Gemeinschaft vorübergehend in den Zollraum der Union eingeführt werden sollen, um dort genutzt zu werden. Ein häufiges Beispiel in diesem Zusammenhang sind Waren, die auf Messen ausgestellt werden. Anschließend werden sie in unverändertem Zustand wieder aus der Gemeinschaft ausgeführt.

Wie die Güter in der Gemeinschaft verwendet werden, wird vom Zollamt überwacht. Aus diesem Grund kann von der Anwendung handelspolitischer Maßnahmen sowie der Erhebung von Abgaben abgesehen werden. Die Dauer der Verwendung in der Gemeinschaft, die Art des Gebrauchs und die Art der Ware sind entscheidend für den Umfang der Begünstigungen. Um den innergemeinschaftlichen Wirtschaftsraum zu schützen, kann es unter Umständen notwendig werden, die Waren nur teilweise von den Einfuhrabgaben zu befreien.

Die Regelung der Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung im UZK (seit 2016)

Die Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung haben in Europa eine lange Geschichte. Im Jahr 1968 konnten nach zahlreichen Verhandlungen endlich gemeinsame Zolltarife eingeführt werden. Die nationalen Außenzölle wurden stufenweise angepasst. Das erste gemeinsame Zollgesetz wurde am 1. Januar 1962 bereits erlassen. Im Mittelpunkt stand hierbei das Anliegen, die Zollverfahren zwischen den Mitgliedstaaten zu beschleunigen und zu vereinfachen. Übergeordnet war schon damals der gemeinschaftliche Binnenmarkt innerhalb der europäischen Mitgliedstaaten ein langfristiges Ziel. Erreicht wurde dies im Jahr 1993 durch den allgemeingültigen Zollkodex der Gemeinschaften, der auch als Gemeinschaftenzollkodex bekannt wurde. Das materielle Zollrecht der Mitgliedstaaten wurde daraufhin durch den GZK ersetzt.

Der Modernisierte Zollkodex wurde im Jahr 2008 veröffentlicht und sollte ab 2013 in Kraft treten. Am 1. Dezember 2009 wurde jedoch der Vertrag von Lissabon angewendet. Außerdem gab es Verzögerungen bei der Entwicklung von IT-Systemen, die europaweit zum Einsatz kommen sollten. Im Jahr 2013 einigten Rat, Parlament und Europäische Kommission auf einen Unionszollkodex, der ab dem 1. Mai 2016 anwendbar wurde. Der Übergangszeitraum, in dem vor allem die IT-Systeme angepasst wurden, endete am 31. Dezember 2020.

Nach dem UZK traten auch die neuen Zollverfahren in Kraft.

Die Zollverfahren des UZK

Im Unionszollkodex sind nur noch drei verschiedene Zollverfahren vorgesehen. Der Begriff „Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung“ wirkt dadurch veraltet und muss in Zukunft nicht mehr verwendet werden. Auch das Nichterhebungsverfahren findet keine Anwendung mehr. Die Zollverfahren werden in drei Verfahren zusammengefasst. Es sind aber trotzdem noch vier besondere Zollverfahren vorhanden, weshalb in der Praxis eigentlich von sechs Zollverfahren die Rede sein sollte.

Die aktuellen Zollverfahren werden in Ausfuhr, besondere Verfahren und Überlassung vom zollrechtlich freien Verkehr eingeteilt.

Was für Zollverfahren es jetzt gibt und worin sie sich unterscheiden, das erfahren Sie hier:

Die besonderen Verfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung nach UZK

Ziel des Unionszollkodex war es unter anderem, die bisherigen Zollverfahren über Freizonen, Zolllager, aktive und passive Veredelung sowie Endverwendung zusammenzufassen und zu vereinfachen, damit es für die Wirtschaftsbeteiligten attraktiver wird, sie zu nutzen.

Auf dem Papier wird deutlich, dass der Unionszollkodex eher eine Revision als eine Revolution darstellt. Die besonderen Zollverfahren wurden zwar überarbeitet, jedoch in ihren Grundzügen nicht verändert, sodass sie in der Praxis leicht anzuwenden sind.

Die Lagerung

Der Unionszollkodex versteht unter „Lagerung“, dass Waren in Freizonen, öffentlichen und privaten Zolllagern untergebracht werden. Im Zuge des UZK sind Freilager in Gebäuden vollständig weggefallen. Gebietsbezogene Freizonen sind nur noch dann zulässig, wenn sie geographisch begrenzt sind und eine Umzäunung vorweisen können. Die bisherigen Freizonen des Kontrolltyps II sind nicht mehr länger zulässig. Es ist die Aufgabe der deutschen Gesetzgeber, zu entscheiden, was mit diesen Gebieten geschehen soll. Sie könnten grundsätzlich abgeschafft oder an die neuen angepasst werden, sodass sie die neuen Voraussetzungen gemäß des UZK erfüllen.

Die öffentlichen Zolllager entscheiden sich nach ihren Verantwortlichkeiten. Beim Typ I gemäß UZK trägt der Bewilligungsinhaber die Verantwortung für das Lagerverfahren. Beim Typ II ist es hingegen der Inhaber des Verfahrens, der Zollanmelder, welcher die Verantwortung trägt.

Die Güter aus dem nichtgemeinschaftlichen Raum können weiterhin eingelagert, veredelt oder vorübergehend ausgelagert werden. Bei den privaten Zolllagern gab es Veränderungen für die Einteilung der Typen C, D und E. Die Zollverfahren haben sich in Hinsicht auf die Lagerung von Waren in einigen Aspekten geändert.

Die Verwendung

Die Inhalte, die vorher als Abfertigung zum freien Verkehr mit besonderer Verwendung geregelt waren, werden seit dem neuen Unionszollkodex als besondere Zollverfahren für die vorübergehende Verwendung und die Endverwendung gehandhabt.

Bei der vorübergehenden Verwendung hat sich im Zollverfahren geändert, dass die Bemessungsgrundlagen nun zum Zeitpunkt der Zollschuldentstehung den Maßstab setzen. Die zollamtliche Überwachung für Unionswaren endet dann, wenn sich diese in der zweckgerechten Endverwendung befinden, eine Zerstörung ohne Abfall oder eine Wiederausfuhr veranlasst werden.

Die Veredelung

Auch im neuen Unionszollkodex wird die Veredelung in zwei Gruppen unterteilt. Beim Zollverfahren der aktiven Veredelung ist es nicht mehr möglich, vom Zollrückvergütungsverfahren Gebrauch zu machen. Dementsprechend wird das Nichterhebungsverfahren genutzt, bei dem während der Einfuhr auf die Erhebung von Abgaben verzichtet wird, wenn die Güter veredelt werden sollen. Automatisch entfallen hierdurch auch die Ausgleichszinsen, die durch die Differenz bei der Nutzung unterschiedlicher Zollverfahren entstanden.

Entfallen ist außerdem die Vorschrift, dass Waren aus Drittländern, die in die Europäische Union eingefahren werden, um einen Veredelungsprozess zu unterlaufen, anschließend wieder aus dem gemeinschaftlichen Wirtschaftsraum ausgefahren werden müssen. Im neuen Unionszollkodex wurde außerdem die Zerstörung von Gütern als Veredelungsvorgang aufgenommen.

Für das Zollverfahren der passiven Veredelungen fällt durch den Unionszollkodex die Möglichkeit der Differenzverzollung weg. Nun kann nur noch von der Mehrwertverzollung Gebrauch gemacht werden. Das Veredelungsentgelt wird im Drittland verzollt.

Gemeinsame Regeln für alle besonderen Verfahren

Gemäß Art. 210 UZK umfassen die besonderen Zollverfahren den Versand, die Lagerung, die Verwendung und die Veredelung von Gütern. Es gehörte zu den zentralen Anliegen für die Zollrechtsreform, die Zollverfahren zu modernisieren und zu vereinfachen.

Deshalb gibt es jetzt allgemein gültige Regeln, die für alle besonderen Verfahren gelten, solange nicht explizit etwas anderes angegeben wird.

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Die Notwendigkeit einer Bewilligung

Für das Versandverfahren wird gemäß Art 211 UZK keine Bewilligung benötigt. Sie kommt allerdings bei der Veredelung oder Verwendung von Gütern zum Einsatz. Für das Zollverfahren der die Lagerung von Waren muss nur das Lager selbst eine Bewilligung vorweisen können. Eine Ausnahme stellen Lager dar, die von Zollbehörden selbst betrieben werden. Welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, damit eine Bewilligung erteilt wird, ist in Art 211 Abs. 3 UZK definiert. Wichtig ist unter anderem, dass die Vorgänge ordnungsgemäß durchgeführt werden und sowohl Lager als auch Betreiber in der Europäischen Union ansässig sind.

Hinzu kommt, dass der Aufwand für die zollamtliche Überwachung im Verhältnis stehen muss. Wenn Güter veredelt werden sollen, dürfen dadurch keine wesentlichen Nachteile für Hersteller der Europäischen Union entstehen.

Widerruf, Rücknahme und Änderungen

In Art. 27 f. Unionszollkodex wird definiert, wie der Widerruf, die Rücknahme oder die Änderung einer Bewilligung funktioniert. In Art. 23 Abs. 4 lit. B UZK wird außerdem neu hinzugenommen, dass Bewilligungen auch ausgesetzt werden können.

Sicherheitsleistung für das Zollverfahren

Gemäß Art. 211 Abs. 3 lit. C UZK muss dann eine Sicherheitsleistung erbracht werden, wenn Einfuhrabgaben oder andere Abgaben entstehen können.

Führung geeigneter Aufzeichnungen

Aus Art. 214 Unionszollkodex geht hervor, dass neben dem Versandverfahren auch andere Aufzeichnungen geführt werden müssen. Diese sind so zu formulieren, dass sie von den Zollbehörden genehmigt werden. Die Behörden sind dafür zuständig, die Zollverfahren zu überwachen. Alle Einzelheiten und Informationen müssen deshalb in einer Form formuliert werden, die eine standesgemäße Kontrolle möglich machen. Verpflichtet sind hierzu besonders der Bewilligungsinhaber und der Inhaber eines Zollverfahrens.

Erledigung der Zollverfahren

In Art. 215 Unionszollkodex steht, wann ein besonderes Zollverfahren beendigt ist. In den meisten Fällen tritt eines der folgenden vier Szenarien ein:

  •  Die Ware wird in ein anderes Zollverfahren überführt
  • Die Ware wird aus dem Zollgebiet der Europäischen Union gebracht
  • Die Ware wird zerstört
  • Die Ware wird zugunsten der Staatskasse aufgegeben

Die Änderungen bei den Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung zusammengefasst

Durch den Unionszollkodex wurden die Vorschriften des vorigen Kodex insgesamt überarbeitet, zusammengefasst und übersichtlicher gestaltet. Nach den Neuerungen gibt es nur noch drei Zollverfahren:

 

  • Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
  • Besondere Verfahren
  • Ausfuhr

In den besonderen Zollverfahren werden drei Bereiche zusammengefasst, weshalb man die Anzahl der Verfahren insgesamt auf sechs erhöhen kann.

Unter den besonderen Verfahren werden die Zerstörung von Waren auf Antrag und die Vorschriften über Freizonen definiert. Sie ersetzen, was vor der Reform die Verfahren der besonderen Verwendung und die Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung waren.

Das Verfahren der Umwandlung wurde mit der aktiven Veredelung vereint. Gleichzeitig wurde die Strategie der Zollrückvergütung im Verfahren der aktiven Veredelung abgeschafft.

Anfangs gingen Kritiker davon aus, dass sich durch den Unionszollkodex in der Praxis nur wenig ändern würde. Dem ist jedoch nicht so. Stattdessen hat der Unionszollkodex in den vergangenen Jahren gezeigt, dass sich die Europäische Union stetig an Veränderungen anpasst und sich aktiv weiterentwickelt. Die Zollprozesse innerhalb der Zollunion haben sich durch den Unionszollkodex deutlich erleichtert, was die Wirtschaft in der Gemeinschaft gezielt stärkt.

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