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Chemische Vorprodukte: Besonderheiten bei der aktiven Veredelung

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Vorprodukte spielen im internationalen Handel eine große Rolle. Sie werden nach Deutschland bzw. in die Europäische Union (EU) eingeführt, um hier zur Herstellung verschiedener Produkte eingesetzt zu werden. Diese Produkte können sowohl für den deutschen bzw. den EU-Markt als auch für den Export bestimmt sein.

Die Herausforderung bei chemischen Vorprodukten besteht darin, dass ihre Verwendung in der Fertigung anderer Produkte die regulatorischen Anforderungen des Zollverfahrens der aktiven Veredelung erfüllt. Allerdings gehen die Vorprodukte in der Fertigung in den Endprodukten auf bzw. sind nicht mehr nachweisbar. Insofern ist zu klären, welche zollrechtlichen Auswirkungen sich daraus ergeben.

Chemische Vorprodukte in der aktiven Veredelung

Als aktive Veredelung gilt im Zollrecht ein Verfahren, das es Unternehmen ermöglicht, Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der EU einzuführen, ohne dass dafür Zollabgaben erhoben werden. Diese Begünstigung ist allerdings an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Sie gilt nur dann, wenn die eingeführten Waren (Vorprodukte) weiterverarbeitet werden und nicht als solche in den Wirtschaftskreislauf der EU gelangen.

Nach erfolgter Weiterverarbeitung können die entstandenen Endprodukte in den Export überführt oder zu Unionswaren werden. In letzterem Fall sind die Veredelungserzeugnisse in das Zollverfahren für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, da sie – inklusive der in ihnen verarbeiteten Vorprodukte – im Zollgebiet der EU verbleiben.

Chemische Vorprodukte sind in diesem Zusammenhang eine Besonderheit, da sie als Rohstoffe, Katalysatoren oder Zwischenprodukte in industriellen Prozessen zum Einsatz kommen. Im Rahmen verschiedener Fertigungsschritte gehen die eingesetzten Stoffe (zum Beispiel Katalysatoren) nach der Verarbeitung in einer Weise im Endprodukt auf, dass sie nicht mehr nachweisbar sind.

Beispiele für chemische Vorprodukte

Vorprodukte werden in verschiedenen Industriezweigen eingesetzt – unter anderem in der Pharmaindustrie, bei der Herstellung von Kunststoffen oder in der Raffinierung von Erdölprodukten. Dabei kommen chemische Vorprodukte in verschiedenen Bereichen vor und dienen unterschiedlichen Zwecken.

  • Katalysatoren werden häufig in industriellen Prozessen verwendet, um den Ablauf chemischer Reaktionen zu optimieren – etwa bei der Herstellung von Industriechemikalien wie Phosgen oder Sulfurylchlorid. Im Einsatz sind beispielsweise Edelmetallkatalysatoren auf Aktivkohleträgern oder saure Zeolithe (in der Erdölveredelung).
  • Rohstoffe für die chemische Synthese: Unternehmen aus der chemischen Industrie führen unter anderem Basischemikalien wie Ethylen, Propylen, Ammoniak oder Schwefelsäure ein. Diese dienen als Ausgangsstoffe für verschiedene Produkte, die unterschiedliche Aufgaben erfüllen. Beispielsweise kann Schwefelsäure für Düngemittel, zur Herstellung von Sulfaten oder als Elektrolyt in Batterien verwendet werden.
  • Lösungsmittel: Organische Lösungsmittel wie Aceton, Methanol oder Toluol werden als Vorprodukte importiert und in chemischen Prozessen eingesetzt. Dabei kommen ihnen sehr unterschiedliche Funktionen zu. Toluol ist zum Beispiel eines der wichtigen Lösungsmittel für die Farben- und Lackindustrie.

Wie werden chemische Vorprodukte zollrechtlich behandelt?

Grundsätzlich ist die Überführung der Vorprodukte in die aktive Veredelung möglich – wenn bestimmte Rahmenbedingungen erfüllt werden. Als Veredelung gelten folgende Arbeitsschritte:

  • Bearbeitung
  • Verarbeitung
  • Ausbesserung/Reparatur
  • Zerstörung
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Im Fall von chemischen Vorprodukten ist der Arbeitsschritt der Verarbeitung/Benutzung der Grund, der die Inanspruchnahmen des erleichterten Zollverfahrens rechtfertigt. Gerade für solche Vorprodukte, die nach der Weiterverarbeitung nicht mehr nachweisbar sind, gibt es jedoch mit der Einstufung als Produktionshilfsmittel (Waren, welche die Herstellung von Veredelungserzeugnissen erst ermöglichen/erleichtern, dabei aber selbst verbraucht werden) noch eine zweite Möglichkeit.

Sofern die chemischen Vorprodukte in eine der beiden Kategorien fallen, kann die abgabenfreie Einfuhr in Anspruch genommen werden, sofern auch eine entsprechende Bewilligung durch die Zollbehörde erteilt wird.

Was passiert mit Neben- und Abfallprodukten?

Im Rahmen der aktiven Veredelung entstehen parallel zu den Hauptveredelungserzeugnissen oft auch Nebenprodukte und Abfälle. Dabei kann es sich zum Beispiel um verbrauchte Katalysatorrückstände, Lösemittelreste, Ausschuss oder verwertbare Nebenprodukte handeln. Diese müssen von Unternehmen zollrechtlich berücksichtigt werden.

Es sind folgende Verfahren möglich:

  • Wiederausfuhr: Nebenprodukte unterliegen nach der Verarbeitung bei der Ausfuhr den gleichen zollrechtlichen Begünstigungen wie das Veredelungserzeugnis
  • Verwertung/Entsorgung: Nebenprodukte können verwertet oder entsorgt werden
  • Verbleib im Zollgebiet: bleiben Nebenprodukte oder Abfälle nach Abschluss der aktiven Veredelung im Zollgebiet, entsteht für diese eine Zollschuld
Gut zu wissen:

Sofern die Abfälle und Nebenerzeugnisse die EU nicht verlassen, richtet sich die Höhe der Einfuhrabgaben danach, wie das chemische Vorprodukt ursprünglich beschaffen war. Daher ist für das Zollverfahren der aktiven Veredelung eine umfassende Dokumentation erforderlich. Um den Aufwand zu erleichtern und rechtliche Fallstricke zu vermeiden, können Unternehmen das fachliche Know-how externer Zolldienstleister – wie beispielsweise professioneller Verzollungsbüros – in Anspruch nehmen.

Wie läuft das Verfahren der Bewilligung ab?

Um als Unternehmen von der zollrechtlichen Begünstigung der aktiven Veredelung für chemische Vorprodukte zu profitieren, bedarf es einer Bewilligung seitens des Zollbehörde. Diese kann in der förmlichen oder der vereinfachten Form vorliegen. Soll eine förmliche Bewilligung beantragt werden, ist dafür an das regional zuständige Hauptzollamt heranzutreten. Antragsteller reichen das Formular 0281 und den Fragebogen für zollrechtliche Bewilligungen Teil I bis III und V ein.

Der vereinfachte Antrag erfolgt mit der (elektronischen oder schriftlichen) Zollanmeldung. Für die elektronische Anmeldung wird eine Einzelzollanmeldung zur Überführung in die aktive Veredelung (EZA-AV) eingereicht. Dieser Schritt erfolgt digital über die Zollsoftware ATLAS. Anschließend wird die Antragsprüfung durchgeführt. Im Fall der Bewilligung teilt die Zollbehörde die Bewilligungsdetails ebenfalls über ATLAS mit.

Bei einer schriftlichen Beantragung muss das Einheitspapier (Exemplare 6 und 8) ausgefüllt und der zuständigen Zollstelle übergeben werden. Nach der Prüfung erfolgt bei einem positiven Ergebnis die Überlassung der Ware. Beim Antrag ist auf die Einhaltung aller Vorschriften zu achten, um Probleme und Verzögerungen bei der Zollabwicklung zu vermeiden.

Gut zu wissen:

Damit die zuständige Zollstelle den Antrag positiv bescheiden kann, sind Bedingungen zu erfüllen. Dazu gehört beispielsweise der Nachweis einer Ansässigkeit des Antragstellers in der EU und der Zuverlässigkeit in Zollangelegenheiten (zum Beispiel über den AEO-Status. Zudem ist nachzuweisen, dass die aktive Veredelung selbst oder als Lohnveredelung (Be- oder Weiterverarbeitung gegen ein Entgelt im Rahmen eines Werkvertrags) durchgeführt wird.

Fazit: Chemische Vorprodukte haben einen Sonderstatus in der aktiven Veredelung

Die aktive Veredelung spielt im internationalen Handel und im Warenverkehr eine große Rolle, da aus Rohstoffen und Halbfertigwaren die Veredelungserzeugnisse als Endprodukte hergestellt werden. Diese fließen oft in den Export. Chemische Vorprodukte nehmen in den Fertigungsprozessen eine besondere Rolle ein, da sie verschiedene Prozesse erst möglich machen.

Zollrechtlich unterliegen sie selbst dann den Vergünstigungen, wenn nach der Weiterverarbeitung kein Nachweis im Veredelungserzeugnis mehr möglich ist. Aber: Unternehmen, die mit chemischen Vorprodukten arbeiten, müssen sich im Klaren darüber sein, dass Abfälle, Nebenprodukte und Ausschuss für den Zoll relevant sind und bei einem Verbleib im Unionsgebiet regelmäßig zur Entstehung einer Zollschuld führen.

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