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Zollgebühren zahlen: wann, wer und wie?

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Zölle fallen an, wenn Waren über Zollgrenzen hinweg verkauft werden. Eine der großen Errungenschaften der Europäischen Union (EU) ist es, einen großen Wirtschaftsraum zu bilden, innerhalb dessen Grenzen keine Zölle erhoben werden. Sobald aber eine Ware von außerhalb der EU eingeführt wird, ist eine Zollgebühr zu zahlen. Zusätzlich kann es noch zu weiteren Abgaben kommen, welche die eingeführte Ware nochmals verteuern. Auf unserer Seite Zollgebühren finden Sie weiterführende Informationen zu diesem Themenbereich.

Wann fallen Zollgebühren an?

In der EU fallen Zollgebühren dann an, wenn Waren aus einem Land außerhalb der Zollunion eingeführt werden. Das gilt unter anderem für die Schweiz, Norwegen, Großbritannien oder die Nicht-EU-Länder des Balkans. Waren aus Asien, dem amerikanischen Doppelkontinent, Afrika oder Ozeanien werden ebenfalls mit Zöllen belegt, wenn sie in die EU eingeführt werden. Zusätzlich zu den Zollgebühren können noch weitere Steuern und Abgaben fällig werden. Wie stark sich die Waren dadurch verteuern, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Die Art der Ware, die Höhe des Warenwerts, besondere Restriktionen oder Freigaben sind Variablen, die für jede einzelne Einfuhr individuell berücksichtigt werden müssen. Außerdem hängt es davon ab, welcher Art das Geschäft ist. Bei einem Kauf geht das Produkt in das Eigentum des neuen Besitzers über. In diesem Fall werden die Zollgebühren erhoben. Bei einem vorübergehenden Erwerb über Miete, Leasing oder Leihgabe sinkt der Verzollungsbetrag oder entfällt ganz. Das macht es beispielsweise möglich, dass sich Museen international gegenseitig Kunstwerke mit Millionenwerten ausleihen können.

Wer muss Zollgebühren zahlen?

Im Normalfall werden Zollgebühren auf den Wert der Ware aufgeschlagen. Häufig trägt der Käufer im Empfängerland diese Zusatzkosten.

Beim Kauf von teuren Investitionsgütern wie Maschinen, Anlagen oder Abnahme großer Mengen gleichförmiger Produkte können andere Modalitäten vereinbart werden. Die Frage nach dem Zollschuldner unterliegt dann der Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer. Die Zollgebühren werden damit ebenso ein Teil der geschäftlichen Verhandlungen wie die Übernahme der Kosten für Transport und Verpackung, die Gewährung eines Großmengenrabatts oder der Erhebung eines Zuschlags für Mindermengen.

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Wenn die Sendung nicht anders deklariert wird, gehen die Zollbehörden davon aus, dass der Empfänger für die Einfuhrkosten aufkommt. Wenn das nicht der Fall ist, muss es entsprechend in den Zollpapieren deklariert werden. Dazu gibt es diverse Modalitäten, die im Unionszollkodex (UZK) festgelegt sind.

Die Klauseln, welche unter anderem auch die Verteilung der Einfuhrkosten zwischen Verkäufer und Käufer regeln, nennt man Incoterms. Auf diese gehen wir im Folgenden genauer ein. Außerdem empfehlen wir Ihnen dazu auch unseren Artikel “Incoterms 2022: Definition & Übersicht der Lieferbedingungen – Deutschland & international”.

Käufer zahlt alle Zollgebühren

Wenn EXW in den Einfuhrpapieren eingetragen ist, trägt der Käufer sämtliche Gebühren. Dieses Kürzel steht für “Ex Works”, was sich auf Deutsch mit “Ab Werk” übersetzen lässt. In diesem Fall stellt der Verkäufer seine Ware vor seine eigene Haustür, der Käufer muss sich um den gesamten Rest kümmern. Zu den Zollgebühren und Zollnebenkosten kommen auch die Kosten für den Transport. Der Incoterm EXW wird deshalb auch als “reine Abholklausel” bezeichnet.

Verkäufer zahlt Zollgebühren der Ausfuhr, Käufer zahlt Zollgebühren der Einfuhr

Die Incoterms FCA, CPT, CIP, DAP und DPU sind Varianten, bei denen sich Verkäufer und Käufer die Zollgebühren teilen.

FCA steht für “Free Carrier”. Dies bedeutet, dass der Verkäufer die Ware einem beauftragten Transportunternehmen übergibt. Es ist praktisch eine Erweiterung von EXW. In der Praxis bedeutet dies meistens, dass der Verkäufer die Ware in den LKW auf seinem Hof einlädt. Ab dem Übergabepunkt geht die Verantwortung für die Ware auf den Käufer über.

CPT bedeutet “Carried Paid To”. Es ist die Erweiterung von FCA und legt fest, dass der Verkäufer für die Frachtkosten zu einem vereinbarten Ort übernimmt.

Beim Incoterm CIP übernimmt der Verkäufer zusätzlich die Versicherung für den Transport. Die Abkürzung steht für “Carriage And Insurance Paid To”.

Mit der Bestimmung DAP (“Delivered At Place”) übernimmt der Verkäufer den Transport der Ware zum vereinbarten Bestimmungsort und macht sie dort entladebereit. Wenn der Käufer die Entladung dann nicht durchführen kann, wird der Verkäufer dies übernehmen und dem Käufer in Rechnung stellen.

DPU bedeutet “Delivered At Place Unloaded”. Damit wird die Ware ab Werk eingeladen, zum Bestimmungsort transportiert und dort auch wieder ausgeladen. Die Kosten für den Grenzwechsel sind bei dieser Variante aber noch nicht enthalten. In der Regel endet die Verladung am Hochseecontainer oder auf dem Flughafen. Alle danach anfallenden Kosten übernimmt der Käufer.

Verkäufer zahlt alle Zollgebühren

DDP ist die Maximalverpflichtung für den Verkäufer. Diese Abkürzung bedeutet “Delivered, Duty Paid” – also “Geliefert und verzollt”. Der Verkäufer macht die Ware ausfuhrbereit, übernimmt die Zollkosten sowie den Transport bis zum Bestimmungsort. Das schließt den Transportdienstleister im Empfängerland mit ein. DDP ist bei Kleinsendungen üblich, bei großen Bestellungen aber stets eine Frage der Vereinbarung.

Wie kann man Zollgebühren bezahlen?

Zollgebühren werden bei der Grenzüberschreitung der Ware erhoben. Jedoch sind sie im normalen Geschäftsbetrieb nicht unmittelbar zu zahlen. Für die Begleichung einer Zollschuld stehen zwei Wege offen. Dies sind die Zahlung ohne und mit Zahlungserleichterung.

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Zahlung ohne Zahlungserleichterung

Für die Zahlung der Zollgebühren stehen verschiedene Wege zur Verfügung. Sogar die Barzahlung direkt vor Ort ist möglich. Die Kosten für die Einfuhr können im Einzelfall aber sehr hoch ausfallen. Dann ist es nicht sinnvoll, den entsprechenden Betrag mit sich zu führen und vor Ort zu übergeben. In solch einem Fall bietet sich eine Kartenzahlung an. Ob Bar- oder Kartenzahlung, stets wird Ihnen vor Ort eine Quittung über den bezahlten Betrag ausgehändigt.

Die Grenze, mit der Sie Zollgebühren mit Karte zahlen können, liegt bei 2.000 EUR je Steuerbescheid. Als Karten werden alle Debitkarten sowie die Kreditkarten von Master, Visa und Maestro.

Jedoch ist es auch bei der Zahlung ohne Zahlungserleichterung nicht erforderlich, die erhobenen Beträge sofort zu begleichen. Sie haben in jedem Fall genügend Zeit, um die Zollgebühren zu überweisen.

Wenn keine Zahlungserleichterung beantragt wurde, ist der Zollbetrag bei einer gewerblichen Einfuhr innerhalb von 10 Tagen an die jeweilige Behörde zu entrichten. Wird diese Frist aber ohne Information der Behörden oder den Versuch, einen Zahlungsaufschub zu erlangen, überschritten, greift ein konsequenter Mechanismus zur Ahndung. Im ersten Schritt wird die Zahlung der Zollschuld angemahnt und eine Gebühr erhoben. Wenn darauf nicht reagiert wird, drohen im zweiten und dritten Schritt die Pfändung und die Vollstreckung. Im schlimmsten Fall können sogar Haftstrafen drohen, denn die Nichtzahlung von Zollschulden wird juristisch als Steuerhinterziehung betrachtet.

Zahlung mit Zahlungserleichterung (Zahlungsaufschub)

Die Zollbehörden räumen grundsätzlich eine Zahlung mit Zahlungserleichterung als Möglichkeit ein. Diese ist jedoch im Voraus zu beantragen und kann nicht als Recht eingefordert werden. Die Zahlungserleichterung darf nicht dazu dienen, ein Zahlungsziel zu verlängern. Sie kann dazu dienen, die Abgaben für mehrere Einfuhren zusammenzufassen und gemeinsam zu begleichen. Das senkt den Verwaltungsaufwand für das Unternehmen und für die Zollbehörde. Für den Zahlungsaufschub muss demnach sowohl auf Seiten des importierenden Unternehmens als auch auf Seiten der Zollverwaltung ein wirtschaftliches Bedürfnis für die Zahlungserleichterung bestehen. Wird kein Antrag auf Zahlungserleichterung gestellt, gehen die Zollbehörden von einer Zahlung ohne Zahlungserleichterung aus.

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