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Für welche Schäden haftet der Spediteur?

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Industrie und Handel würden ohne Spediteure, die den Transport von Waren, Rohstoffen und Produkten organisieren, nicht funktionieren. Jeden Tag werden über deutsche Straßen tausende Tonnen per LKW bewegt. Laut Statistischem Bundesamt kamen so im Jahr 2023 knapp 2,9 Milliarden Tonnen Frachtaufkommen zusammen.

Dass es bei dieser Menge auch zu Schäden an der Ware kommt, ist nachvollziehbar. Trotzdem stellt sich die Frage, wer dafür verantwortlich ist und die Kosten trägt. Die Spedition und deren Frachtpartner sehen sich häufig Haftungsfragen gegenüber. Bei einer genauen Betrachtung der Fälle entsteht allerdings ein differenziertes Bild.

Bedeutung der Haftung von Spediteuren im internationalen Handel

Speditionen spielen als Dienstleister für die Transportabwicklung eine zentrale Rolle im internationalen Warenverkehr. Ihr Auftreten sorgt dafür, dass Lieferketten über die Schiene, Straße oder per Luftfracht und Wasserstraße ineinandergreifen. On-Demand Logistik wäre ohne die Arbeit der Spediteure nicht realisierbar.

Viele Logistikdienstleister operieren heute EU-weit und bedienen internationale Märkte. Auftraggeber müssen sich auf Speditionen und deren Transportpartner verlassen können. Das reibungslose Befördern von Gütern ist nicht nur eine logistische Herausforderung, Spediteure tragen an dieser Stelle viel Verantwortung und müssen sich mit Haftungsfragen auseinandersetzen.

Diese Rahmenbedingungen werden gerade bei grenzüberschreitenden Geschäften besonders wichtig, da nicht nur das deutsche Handelsgesetzbuch (HGB) oder die Logistik-AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) gelten. Innerhalb des grenzüberschreitenden Warenverkehrs treten verschiedene Verordnungen und Gesetze hinzu. Das Speditionsgeschäft ist von komplexen Abläufen rund um Dokumentation, Compliance oder Zollabwicklung geprägt, so dass selbst bei einer optimalen Auswahl von Transportwegen und -mitteln keine Garantie gegeben ist, dass immer alles reibungslos abläuft.

Angesichts dieser umfassenden Herausforderungen kann ein Haftungsfall schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen. Aber: Nicht jede Verzögerung oder Beanstandung beim Grenzübertritt von Waren geht wirklich zulasten der Spediteure. Unternehmen, die auf Logistikpartner angewiesen sind, müssen die Haftungsfrage vor der Auftragsvergabe berücksichtigen.

Die rechtlichen Grundlagen der Haftung von Speditionen

Für welche Schäden eine Spedition haftet, hängt wesentlich von den Rahmenbedingungen ab. Die Haftung bei der Logistikabwicklung basiert in Deutschland unter anderem auf dem HGB und den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp). Hier sind nicht nur die Haftungsfragen klar geregelt, das HGB definiert auch die Rollen der verschiedenen Parteien:

  • Versender – beauftragt die Spedition über Speditionsvertrag;
  • Spediteur – organisiert Transport von Gütern;
  • Frachtführer – kann per Frachtvertrag vom Spediteur beauftragt werden.

Überschreitet der Warenverkehr Grenzen, werden Haftungsfragen unter anderem im Rahmen internationaler Übereinkommen geregelt.

Nationale Rahmenbedingungen – das HGB und die ADSp

In Deutschland regelt das HGB die Tätigkeit des Spediteurs (§§ 453 ff. HGB) und dessen Haftung. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen den Rollen des Spediteurs und des Frachtführers:

  • Spediteur: organisiert Lieferung und Transport nach Beauftragung durch den Versender und haftet für Schäden, die durch die Verletzung seiner Sorgfaltspflichten entstehen, zum Beispiel im Rahmen der Abwicklung der Zollanmeldung.
  • Frachtführer: wickelt den Transport ab, wobei die strengen Haftungsregelungen nach §§ 407 ff. HGB gelten. Übernimmt der Spediteur den Transport selbst, gelten für ihn die Regelungen für Frachtführer.

Zusätzlich wird die Beziehung zwischen Auftraggeber und Spedition oft über die ADSp mitgestaltet. Diese ergänzen das HGB und konkretisieren die Haftungsregelungen praxisorientiert, beispielsweise im Rahmen der Begrenzung der Haftungshöchstbeträge je Kilogramm der beschädigten oder verlorenen Ware. Außerdem definieren die ADSp Haftungsausschlüsse für den Fall höherer Gewalt oder bei einer unzureichenden Verpackung durch den Auftraggeber.

Welche Rechtsgrundlagen für die vertraglichen Beziehungen gelten, hängt im Einzelfall auch von der Frage ab, wo der Geschäftssitz der beteiligten Rechtssubjekte liegt – sprich ob Versender und Spediteur ihre Geschäfte von Deutschland oder aus einem anderen Staat führen.

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Haftung bei internationalen Transportbeziehungen

Sofern sich die Transportbeziehungen über Grenzen erstrecken, greifen in die Haftungsfragen auch internationale Übereinkommen ein. Eines der wichtigsten Regelwerke ist das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr  („Convention relative au contrat de transport international de marchandises par route”, kurz: CMR). Dieses Übereinkommen ist verbindlich für Transporte, bei denen mindestens ein Beteiligter aus einem Mitgliedstaat ist, und regelt:

  • Haftungsumfang – der Spediteur haftet für Verlust, Beschädigung und Verzögerungen.
  • Haftungsbegrenzungen – die Entschädigung in Bezug je Kilogramm.
  • Ausschlussgründe – Haftung entfällt bei höherer Gewalt, Fehlern des Absenders oder Verpackungsmängeln.

Für andere Transportarten gelten zusätzlich Übereinkommen, wie das Montrealer Übereinkommen für Luftfracht und die Haag-Visby-Regeln für Seefracht. Diese befassen sich in ähnlicher Weise mit Haftungsfragen, unterscheiden sich aber in ihren konkreten Festlegungen. Ein wichtiger Punkt ist die Tatsache, dass einige Übereinkommen in einer Weise gestaltet sind, dass sie über dem nationalen Transportrecht stehen. Das CMR ist ein solcher Fall.

Im Rahmen der internationalen Übereinkommen werden die Haftungsfragen verbindlich geregelt. Beispielsweise sieht das CMR eine Obhutshaftung für den Frachtführer vor, die ohne Rücksicht auf die Verschuldung greift.

Schadensarten: Welche Schäden spielen für die Haftung eine Rolle?

Die Haftung des Spediteurs umfasst zwei zentrale Schadensarten: Güter- und Zeitschäden. Beide haben im Fracht- bzw. Speditionsrecht große Bedeutung. Allerdings lässt sich eine Haftung nicht pauschal der Spedition oder dem Frachtführer zuweisen. Einerseits kann der Spediteur von der Haftung freigestellt werden (sofern der Nachweis möglich ist, dass der Schaden von außen verursacht wurde).

Das Thema Güterschaden

Im Bereich der Güterschäden werden der

  • Verlust von Waren und
  • Beschädigungen (teilweise oder vollständig)

zusammengefasst. Dabei liegt ein Verlust vor, wenn die transportierten Güter nicht am vereinbarten Bestimmungsort ankommen. Ursachen können Diebstahl, Verladefehler oder der Verlust des Transportmittels (Unfallfolge, Diebstahl) sein. Der Spediteur haftet für den entstandenen Schaden, wenn er selbst oder der von ihm beauftragte Frachtführer für den Verlust verantwortlich ist. So muss die Spedition beispielsweise für den Verlust beim Transport hochwertiger Ware haften, wenn ein Fahrer sein Fahrzeug fahrlässig unbeaufsichtigt auf einem Parkplatz abstellt.

Beschädigung der Waren können durch unsachgemäße Handhabung, unzureichende Ladungssicherung oder andere Pflichtverletzungen entstehen. Der Beschädigung gleichzusetzen ist ein Verderb oder die Unbrauchbarkeit, wenn empfindliches Frachtgut ungeschützt der Witterung beim Transport ausgesetzt ist.

Behandlung von Verzögerungen

Im Rahmen der Frachtverträge wird in der Regel vereinbart, dass die Waren zu einem bestimmten Zeitpunkt ihren Bestimmungsort erreichen. Passiert dies nicht, entsteht ein Zeitschaden. Dieser kann unterschiedliche Ursachen haben. Güterverkehrskontrollen können – besonders bei Mängeln – Zeitpläne grundlegend durcheinander bringen.

Aber auch Unfälle, die Zollabwicklung oder Verspätungen, die durch das Laden bei anderen Kunden entstehen, können die Lieferung von Waren verzögern. Als Schadenersatz werden an dieser Stelle unter anderem ein entgangener Gewinn, zusätzliche Lagerkosten oder Vertragsstrafen eingefordert.

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Die Gefährdungshaftung

Von der Gefährdungshaftung ist nicht direkt das Verhältnis zwischen Versender und Spedition betroffen. Hierbei handelt es sich um die Tragung des Risiko, welches durch den Frachttransport beispielsweise durch Gefahrgut für andere Verkehrsteilnehmer entsteht. Dies stellt einen Sonderfall dar, der verschiedene Gesetze – wie das Straßenverkehrsgesetz (StVG) – oder den Immissionsschutz berührt. Die Besonderheit der Gefährdungshaftung ist die Tatsache, dass der Ausführende auch ohne eigenes Verschulden in der Verantwortung ist.

Haftungsvoraussetzungen und Haftungsbegrenzungen: Wann haftet der Spediteur und wo liegen die Grenzen?

Die Haftung des Spediteurs greift unter Voraussetzungen, die von den gesetzlichen Regelungen und internationalen Abkommen präzisiert werden. Diese umfassen auch Haftungsausschlüsse und Begrenzungen der Verantwortung von Speditionen.

Haftungsvoraussetzungen: Wann haftet der Spediteur?

Ein zentrales Element in der Haftungsfrage ist die Pflichtverletzung. Der Spediteur haftet bei einer Verletzung von Sorgfaltspflichten bzw. wenn es zu Pflichtverletzungen durch Erfüllungsgehilfen kommt. Hintergrund: § 426 HGB schließt eine Haftung nur dann aus, wenn ein Schaden trotz größter Sorgfalt nicht zu vermeiden ist. Entscheidend ist dabei immer der Nachweis, dass der Schaden wirklich durch ein Fehlverhalten des Spediteurs oder der Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.

Die Beweisführung kann in der Praxis zur Herausforderung werden, da praktisch eine Dokumentation darüber erforderlich ist, dass der Schaden während des Transports entstanden ist. Der Spediteur muss auf der anderen Seite den Nachweis führen, dass seinerseits alle Pflichten ordnungsgemäß erfüllt wurden.

Typische Ursachen für einen Schaden sind die unzureichende Ladungssicherung, eine ungenaue Disposition von Transportzeiten oder Fehler bei der Zollabwicklung – was zu Verzögerungen führt. Gerade solche Fehler lassen sich aber durch das Einholen einer externen Expertise durch die Unterstützung durch ein Verzollungsbüro vermeiden.

Haftungsschäden können aber auch entstehen, wenn beispielsweise Lebensmittel durch ein defektes Kühlaggregat nicht mehr ausreichend gekühlt sind und beim Empfänger vernichtet werden. Hier trägt die Spedition nicht nur den wirtschaftlichen Schaden, sondern auch die Entsorgungskosten. Die Haftung fällt dem Spediteur bzw. dessen Erfüllungsgehilfen zu, wenn etwa Wartungsintervalle nicht eingehalten werden.

Haftungsausschlüsse und Begrenzungen: Wo liegen die Grenzen der Haftung?

Die Haftung des Spediteurs erstreckt sich über ein vergleichsweise weites Feld. Allerdings greift sie nicht uneingeschränkt, sondern wird durch gesetzliche und vertragliche Regelungen begrenzt. Das HGB schließt die Haftung bei allen Schäden aus, die sich selbst bei größter Sorgfalt nicht hätten vermeiden lassen.

Dies trifft unter anderem auf höhere Gewalt zu – also Ereignisse, die Spedition und Frachtführer nicht vorhersehen können. Beispiele sind Naturkatastrophen, politische Unruhen, Terroranschläge oder der Ausfall kritischer Infrastruktur. Ein wichtiger Ausschlussgrund sind Schadensursachen, die der Versender als Geschädigter selbst zu tragen hat. Eine unzureichende Verpackung durch das Lager des Auftraggebers, die zum Eindringen von Feuchtigkeit und Verderb führt, wäre ein solches Beispiel.

Aber auch eine fehlerhafte Deklaration von Waren, die zu Problemen in der Zollabwicklung führt, kann ein Ausschlussgrund für die Haftung des Spediteurs sein. Zudem muss sich ein Versender, dessen Anweisungen erst zum Schaden führen, kritisch mit der Frage auseinandersetzen, ob es wirklich möglich ist, die Spedition und den Frachtführer in Haftung zu nehmen.

Für die Haftung gelten in der Regel Höchstbeträge, die unter anderem in HGB und CMR verankert sind und über die Menge der beschädigten oder verlorenen Ware berechnet werden. Haftungsbeträge dürfen aber auch durch individuelle Vereinbarungen angepasst werden. Ausnahmen von der Haftungsbegrenzung gibt es unter anderem bei Vorsatz, unerlaubten Handlungen und grober Fahrlässigkeit.

Prävention: Wie vermeiden Spediteure einen Haftungsfall?

Im nationalen und internationalen Warenverkehr bestehen immer Risiken, dass es zu Beschädigungen oder dem Verlust von Waren und Transportgütern kommt. Alle Beteiligten müssen an dieser Stelle mit einem entsprechenden Präventionsansatz arbeiten. Von besonderer Wichtigkeit ist es daher, die Haftungsfrage in einem juristisch einwandfreien Vertrag präzise zu regeln.

Unternehmen sollten sicherstellen, dass die Vertragsbedingungen alle Aspekte – wie spezifische Transportanforderungen, welche Vorleistungen der Versender zu erbringen hat und wer die Zuständigkeit für die Zollabwicklung übernimmt – abdecken. Zudem ist eine umfassende Dokumentation letztendlich die Grundlage, um auftretende Haftungsfragen schnell klären zu können. Zudem sind trotz der Haftung des Spediteurs Transportversicherungen nach wie vor ein wichtiges Element, um das Risiko von Transportschäden zumindest finanziell besser abzusichern.

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Auf Seiten des Versenders gehört zur Prävention eines Schadensfalls eine umfassende Vorbereitung der Ware für die Übernahme und den Transport. In diesem Zusammenhang ist auf eine warengerechte Verpackung, die Arbeit mit Transporthinweisen und Stichhaltigkeit der Zoll- und Frachtunterlagen zu achten. Unternehmen können an dieser Stelle mit Logistikdienstleistern arbeiten, die sich nicht nur um die Transportabwicklung, sondern auch die Vorbereitung als „Value-Added-Service” kümmern.

Fazit: Der Spediteur haftet weitgehend, aber nicht unbegrenzt und in jedem Fall

Die Wahl eines zuverlässigen und erfahrenen Spediteurs ist der Schlüssel für kurze Transportzeiten und eine verzögerungsfreie Lieferkette. Gerade im internationalen Warenverkehr spielen auch Zollfragen und Steuervorschriften eine Rolle. Sind die Papiere nicht in Ordnung, ist mit Verzögerungen zu rechnen, was wiederum einen Schaden verursacht. Dafür muss der Spediteur nicht zwingend verantwortlich sein. Hinsichtlich der Haftung gilt für ihn (und seine Erfüllungsgehilfen) zwar eine sehr umfassende Sorgfaltspflicht. Höhere Gewalt oder Fehler beim Verpacken von Waren sind aber keine Pflichtverletzung.

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